Reisebedingungen für Pauschalangebote der
TRIAS TRAVEL GmbH
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a ff. BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y BGB zustande kommenden Reisevertrages. (Fassung ab 1. Juli 2018)
Bitte lesen Sie diese Bestimmungen sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahmebestätigung des Buchungsauftrags dar.
1.2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungs-bestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt oder die Reise widerspruchslos antritt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Gastes bei dem Reiseveranstalter weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn ein, kann die Buchungsbestätigung der Reiseveranstalter auch mündlich oder telefonisch erfolgen.
1.5. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung, Sicherungsschein, Reiseunterlagen
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aus-händigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) der Buchende eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
c) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.
2.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter / Zugang der Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung des Gastes beim Gast) ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.4. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 6.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein über-geben ist und der Reiseveranstalter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von dem Reiseveranstalter nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
2.6. Gerät der Gast mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.7. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb des vom Reiseveranstalter angegebenen Zeitraums erhält oder wenn die Unterlagen oder Flugtickets falsche Angaben, etwa bezüglich der Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum), enthalten.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von TRIAS TRAVEL GmbH ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt / dem Angebot von Reiseveranstalter sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt / im Gastgeberverzeichnis und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Reiseveranstalter, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für diesen unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters gemacht wurden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter wird den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen in Kenntnis setzen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Es kann ein Angebot vom Reiseveranstalter zur erheblichen Vertragsänderung nicht nach Reisebeginn erklärt werden. Der Reiseveranstalter kann vom Gast verlangen, dass er innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten und angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der vom Veranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Der Reiseveranstalter kann dem Gast mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g BGB (Fassung ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.
4.3. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff oder andere Energieträger) oder Abgaben für bestimmte Leistungen, z.B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis wie folgt erhöhen:
a) a. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
a) b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten bzw. Kabinen des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechnenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Gast verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Touristenabgaben dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Gast weitergegeben werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für den Reiseveranstalter verteuert.
d) Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss der Reiseveranstalter den Gast unverzüglich informieren. Eine entsprechende Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Reisebeginn beim Gast eingehen.
4.4. Der Gast kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die in Klausel 4.3 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten beim Reiseveranstalter führt. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verwaltungskosten abziehen, muss aber auf Verlangen des Reisekunden nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.
4.5. Im Fall einer erheblichen Vertragsänderung oder einer Preiserhöhung um mehr als 8 % ist der Gast berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann dem Gast in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter kann vom Gast verlangen, dass er innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
4.6. Der Reiseveranstalter wird dem Gast nach Maßgabe des Artikels 250 §10 des Einführungsgesetzes zum BGB über erhebliche Vertragsänderungen unterrichten.
5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Der Reiseveranstalter kann seinen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
Bei Pauschalreisen pro Gast:
25 % bis 30 Tage vor Reiseantritt
50 % vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt
60 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt
80 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt
90 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
Bei Pauschalreisen mit Eigenanreise pro Gast:
25 % bis 30 Tage vor Reiseantritt
50 % vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt
60 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt
80 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt
90 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
Für die Berechnung gilt der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung.
5.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann der Reiseveranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast seine Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann TRIAS TRAVEL GmbH bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31 Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 50,00 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf § 651h III BGB (Fassung ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.
5.8. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nichterfüllt. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Gast und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden Mehrkosten. Der Gast erhält einen Nachweis, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers Mehrkosten entstanden sind.
5.9. Der Abschluss von Reiseversicherungen wird dringend empfohlen, wie z. B. einer Reiserücktrittskostenversicherung, sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit, Unfall oder Tod; ebenso wie eine Auslandskrankenversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Reiseveranstalter oder seiner Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
7. Beschränkung der Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Die Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
7.3. Die deliktische Haftung vom Reiseveranstalter für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisekunde und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.4. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation im Reiseland angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Gast und dem Reiseveranstalter; für solche Leistungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die der Reiseveranstalter in den Reisebeschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.6. Bei Ansprüchen des Gastes kann sich eine Anrechnung aus § 651p III BGB ergeben. Z. B. kann ggf. bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung die Ausgleichszahlung einer Fluggesellschaft aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) auf den Anspruch des Gastes gegen den Reiseveranstalter aufgrund desselben Ereignisses angerechnet werden.
8. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
8.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn er einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
8.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
8.3. Der Gast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken. Der Gast ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen bzw. Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung und vertragliche Schadensersatzansprüche ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels einer Schadensanzeige bekannt gegeben werden.
8.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Gast die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Gast schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
8.6. Jeder Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder Eigenanreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Schalter-Check-In und die Sicherheitskontrolle einzuplanen. Bei internationalen Flügen hat der Kunde die Mitwirkungspflicht, sich mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einzufinden. Auch bei der eigenen Buchung von Flügen muss er eine solche Umsteigezeit einplanen. Bei der Buchung von Rail & Fly-Tickets hat der Kunde ebenfalls die Mitwirkungspflicht, bei allen nationalen und internationalen Flügen sicherzustellen, dass er eine Bahnanfahrt auswählt, die ihm erlaubt, mindestens drei Stunden vor Abflug seines Fluges am Flughafen einzutreffen, so dass er rechtzeitig am Check-In-Schalter eintreffen, die Sicherheitskontrollen passieren sowie am Gate seines Fluges erscheinen und den Flug antreten kann.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
9.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist der Reiseveranstalter in der Reisebeschreibung hin. Der Gast sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
9.2. Der Gast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom Reiseveranstalter bedingt sind.
10. Informationspflicht über Fluggesellschaften
10.1. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Gast über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Gast die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald der Reiseveranstalter Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Gast informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Gast über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Gast unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm oder über die Seite des Luftfahrtbundesamtes: www.lba.de
10.2. Mit der Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) werden die exakten Reisezeiten bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.
10.3. Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24 h bis 48 h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.
11. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot
11.1. Dem Gast wird empfohlen, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise unverzüglich nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen von Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
11.2. Ansprüche des Gastes aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
11.3. Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Gastes gegen den Reiseveranstalter an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Gastes gegen den Reiseveranstalter im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Gastes, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Gast kann den Reiseveranstalter nur an dessen Firmensitz in Nürnberg verklagen.
12.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
12.4. Die Bestimmungen zu den Ziffern 12.1. bis 12.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Gast und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Gastes ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Gast angehört, für den Gast günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
13. Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet (Stand: Juli 2017), an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
14. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
Reiseveranstalter ist:
TRIAS TRAVEL GmbH
Rathausgasse 1
91126 Schwabach
Tel: 0049 9122 4092
info@triastravel.de
https://triastravel.de
Handelsregister Nürnberg HRB 29042
Umsatzsteuer-ID: DE285866608